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К   ОГЛАВЛЕНИЮ

Oбразец устава (739):

Revidierte

S T A T U T E N

der

Dampf — Dresch — Maschinen — Aktien — Gesellschaft

zu

HERRSTEIN


§ 1. Zweck der Gesellschaft ist die Unterhaltung und Inbetriebsetzung einer Dampf-Dresch-Maschine in der Umgegend von Herrstein.

§ 2. Jeder Aktionär besitzt je nach der Anzahl seiner Aktien Miteigentum an der Dampf-Dresch-Maschine, den dazu gehörigen Utensilien und dem Gewinne, der durch den Betrieb der Maschine erworben wird. Er haftet aber auch in gleicher Weise für alle Verbindlichkeiten, welche aus dem ganzen Unternehmen entspringen.

§ 3. Für jede eingezahlte Aktie à 10 Taler erhalten die Gesellschafts-Mitglieder von dem Vorsitzenden und dem Kassirer unterzeichnete Aktienscheine, die auf den Namen lauten.

§ 4. Die Veräuberung von Aktienscheinen an Gesellschafts-Mitglieder ist dem Kassirer sofort anzuzeigen, damit derselbe die notwendige Umschreibung in dem Grundbuche vornimmt, und wird der Veräuberer bis zur geschehenen Umschreibung als alleiniger Eigentümer der Aktien angesehen. Eine Ve-räuberung an Andere, welche nicht Gesellschafts-Mitglieder sind, ist dem Vorstande sofort anzuzeigen und nur dann zulässig, wenn seitens der Gesellschafts-Mitglieder nicht von dem denselben zustehenden Vorkaufsrechte Gebrauch gemacht wird, und wenn der Käufer aus Herrstein, Mörschied, Oberhosenbach, Breitental oder Niederhosenbach ist.

§ 5. Der Besitz einer Aktie begründet, wenn der Inhaber in dem Grundbuche als Eigentümer eingetragen worden, Stimmrecht, so wie aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung.

§ 6. Ort und Zeit der Generalversammlung ist stets im Amtsblatte und auf sonstige ortsübliche Weise in den Gemeinden bekannt zu machen, desgleichen der Gegenstand der jedesmaligen Verhandlung.

§ 7. Die Generalversammlung ist beschlubfähig, wenn mindestens swei Drittel sämmtlicher Aktien-Inhaber erschienen sind. Bei gewöhnlichen Abstimmungen wird auf jede vertretene Aktie eine Stimme gerechnet. Bei Vornahme von.Wahlen, besonders bei Vorstands-Wahlen, hat jedoch jeder erschienene Mitglied nur eine Stimme.

Ist eine vorschriftsmäbig berufene Generalversammlung nicht beschlub-fähig geworden, so ist nochmals eine solche einzuberufen, und soll diese zweite Versammlung dann, auch wenn nicht 2/3 sämmtlicher Aktien vertreten sind, beschlubfähig sein, was bei der Einladung besonders hervorzuheben ist.

§ 8. Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre im Monate Juni einen Vorstand von fünf Personen aus ihrer Mitte, worin mindestens drei Ortschaften vertreten sein sollen. Die Abstimmung ist schriftlich.

§ 9. Der so gewählte Vorstand wählt sich aus den Gesellschaftsmitglie dern einen Vorsitzenden, Protokollführer und Kassirer.

§ 10. Der Vorstand hat die Anschaffung der Maschine und der dazu gehörigen utensilien zu besorgen; er hat den Betrieb der Maschine zu regeln und zu überwachen, das dazu notwendige Personal zu ernennen, nämlich: l) einen Geschäftsführer und Maschinisten, 2) einen Heizer und zweiten Maschinisten und 3) einen Einleger; er hat die Vergütung des Personals festzustellen und mit demselben die Kontrakte abzuschlieben. Der Vorstand hat ferner die etwa cotwendigen Reparaturen an der Maschine rechtzeitig vornehmen zu lassen.

Sodann hat der Vorstand das Rechnungs-und Kassenwesen der Gesel-lschaft zu besorgen, die Aktien-Einzahlungen, sowie die Dreschgelder pünktlich und rechtzeitig einzuziehen und der Generalversammlung spätestens bis zum 15. Mai eines jeden Jahres Rechnung abzulegen.

§ 11. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Generalversammlung zwei Mitglieder aus ihrer Mitte; welche ihr darüber Bericht erstatten, nachdem sie die Rechnung revidiert, mit den Büchern, insbesondere mit dem Handbuche des Geschäftsführers, verglichen und den baaren Kassenbestand gezählt haben. Diese erteilen dann bei richtigem Befund Namens der Generalversammlung die Decharge.

§ 12. Streitigkeiten über einzelne Punkte der Rechnung, sowie über Differenzen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern und zwischen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung, ohne dab eine Berufung gegen diese Entscheidung zulässig wäre.

§ 13. Der Vorsitzende des Vorstandes der Gesellschaft hat nicht nur die Leitung der Verhandlungen in den gewöhnlichen Vorstandssitzungen, sondern auch in der Generalversammlung zu übernehmen und kann er, so oft der Vorstand es wünscht, die Generalversammlung berufen. Auf den Antrag der Aktionäre mub er dies nur dann, wenn mindestens 50 Aktien-Inhaber solches schriftlich verlangen.

§ 14: Der Kassirer hat die Kasse der Gesellschaft zu führen, und erhält dafür auf den Vorschlag des Vorstandes eine von der General-versammlung festzusetzende Gratifikation. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder erhalten nur für Reisen, die sie im Interesse der Gesellschaft machen müssen, Vergütungen, und werden letztere von dem Vorstand fest-gesetzt und angewiesen. Der Kassirer führt das Grundbuch über die Inhaber der einzelnen Aktien und hebt die Gelder nach Anweisung des Vorsitzenden und nach dem von dem Geschäftsführer geführten Handbuche.

§ 15. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, sich einzeln im Interesse der Gesellschaft um die Art des Betriebes der Maschine zu be-kümmern, das Handbuch des Geschäftsführers nachzusehen, Beschwerden gegen das Dienstpersonal entgegenzunehmen und an den Vorstad zu bringen, welcher über dieselben entscheidet.

§ 16. Die Maschine beginnt alljährlich mit dem Dreschen, sobald das Korn geschnitten ist, und hat der Vorstand nach Anhörung der übrigen Aktionäre dann die Reihenfolge des Ortes zu bestimmen, wo die Maschine arbeiten soll.

§ 17. In den einzelnen Orten haben die Aktionäre das Vorrecht mit dem Ausdreschen, und hat das betreffende Vorstandsmitglied daselbst mit dem Geschäftsführer die Reihenfolge im Dreschen zu bestimmen, auch die Ordnung dabei zu handhaben.

§ 18. Der Transport beider Maschinen hat immer der Ort zu übernehmen, welcher dieselben zunächst erhält. Ebenso fallen die Heizungs-kosten der Dampfmaschine den Eigentümern des gedroschenen Getreides zu, welche überhaupt den Brandbedarf rechtzeitig an Ort und Stelle zu liefern haben.

In Betreff der Aufstellung der Maschine haben sich die Getreideeigentümer den Anordnungen des Geschäftführers zu fügen und die von demselben für erforderlich gehaltene Anzahl Arbeiter zu stellen; desg-leichen haben sie das zur Speisung der Dampfmaschine nötige Wasser zu liefern und das Getreide so bereit zu halten, dab mit dem Dreschen ununterbrochen fortgefahren werden kann, auch dafür zu sorgen, dab sich in dem zu dreschenden Getreide keine fremden Gegenstände befinden, welche die maschine gefährden könnten.

§ 19. Für das Dreschen ist pro Stunde der Betrag von 1 Tlr. 15 Sgr. zu entrichten und haben die Getreideeigentümer auberdem noch für die Beköstigung des von der Gesellschaft gestellten Personals Sorge zu tragen; sie dürfen denselben jedoch während der Arbeitszeit keinerlei geistige Getränke verabreichen.

Die Arbeitszeit wird gerechnet von dem Augenblick an, wo der Geschäftsführer das Zeichen gibt, bis zu der wirklichen Beendigung des Dreschens. Pausen, welche durch das Verschulden des Maschinisten entstehen, werden in Abzug gebracht. Einzelne Personen oder Gemeinden, welche die Maschine verlangen, aber keine Aktien besitzen, müssen sich verbindlich machen, dieselbe mindestens zehn Stunden zu benutzen und die Maschine, wenn keine weitere Verwendung für dieselbe da ist, auf ihre Kosten wieder zurückzu liefern.

§ 20. Die Maschine kann mit Bewilligung des Vorstandes auch zu andern Zwecken als zum Dreschen verwendet werden. — Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dab beide Maschinen, sobald sie auber Tätigkeit sind, gereinigt und unter Dach gebracht, so wie dab dieselben gegen Feuersgefahr versichert sind.

§ 21. Von dem Verdienste der Maschine werden zunächst die Reparaturen und Betriebskosten bezahlt. Von den bleibenden Üeberschüssen sind 50 Tlr. zum eisernen Bestande der Kasse bestimmt. Die Hälfte des dann noch verbleibenden Restes wird zum Reservefonds bestimmt und die andere Hälfte als Dividende an die Aktien-Inhaber verteilt. Die Dividende soll jedoch, so lange der Reservefonds den Betrag von 2000 Tlr. nicht erreicht, 10 Prozent des Aktien-Kapitals nicht übersteigen; sie kann jedoch auch durch den Beschlub der Generalversammlung verringert werden. Der Reservefonds ist gegen genügende Sicherheit zinslich unterzubringen.

§ 22. Emission neuer Aktien, Statuten-Änderungen und Zusätze, sowie der Auskauf einzelner Aktien können nur in der Generalversammlung beschlossen werden.

§ 23. Die Gesellschaft erwibt die Rechte einer juristischen Person, um bei Forderungen ohne Anstand als Kläger auftreten zu können. Als solche ist sie nach Auben vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, welcher in Prozessen vom Vorstande mit Spezialvollmacht zu versehen ist. Domizil der Gesellschaft ist Herrstein.

§ 24. Eine Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln sämmtlicher Aktionäre beschlossen werden und sind alsdann die Activa und Passiva nach stattgehabter Convocation und Bekanntmachung im Amtsblatte nach Verhältnis der Aktienanteile zu verteilen.

§ 25. Jeder Aktionär hat die Statuten zu unterzeichnen, desgleichen jeder spätere Erwerber von Aktien.

Vorstehende Statuten sind zu Herrstein in der Generalversammlung vom 7. Juli 1872 einstimmig angenomen worden.

DER VORSITZENDE DER VORSTAND:
E. Köhler, Göring, Oberförster.
Bürgermeister. R. Hey, Schöffe zu Mörschied.
Franzmann, Schöffe zu Oberhosenbach.
Georg Franzmann zu Niederhosenbach.
August Dunker zu Breitental.

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