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К   ОГЛАВЛЕНИЮ

Образец австрийского формуляра (532):

Formulare für Statuten von Aktiengesellschaften zum Baue und Betriebe

l) von Fabriken behufs Erzeugung von Runkelrübenzucker, 2) von Damp-fmühlen in Verbindung mit Brotbäckereien, 3) Papierfabriken, 4) Bräuhäusern, 5) Öhlfabriken und 6) von Aktiengesellschaften zum Handel mit Schnitt ==Eise-nund gemischten Waren.

ALLGEMEINE BESSTIMMUNGEN

§. Zweck der Aktiengesellschaft ist ……………………………….. (z. B. der Bau und Betrieb einer Fabrik zur Erzeugung von runkelrübenzucker (Öhl, Papier),

oder: die Errichtung und der Betrieb einer Dampfmühle (und der Betrieb der Brotbäckerei),

oder: eines Bräuhauses, sowie der Verschleib des erzeugten Bieres und dessen Nebenprodukte,

oder: die Errichtung und der Betrieb einer Handlung mit gemischten Schnitt-und Eisenwaren).

§. Die Gesellschaft, deren Dauer auf ……………. Jahre bestimmt wird, hat ihren Sitz in ……………….. und wird sich der in das Handelsregister einzutragenden Firma …………………. bedienen.

§. Die von der Gesellschaft ausgehenden Kundmachungen werden in den öffentlichen Blättern ………………………………………………. verlautbart, und ist jede Änderung in dieser Beziehung dem Handelsgerichte anzuzeigen.

§. Das Grundkapital beträgt ……………………………………., besteht in ……….. Stück Aktien zu :……….. (und in Teilaktien zu ……………… welche als Teile von ganzen Aktien, welche zu deponieren sind, nebst der Nummer der ganzen Aktie mit den Zahlen l, 2, 3……………) zur Bezeichnung ihrer Teileigenschaft versehen werden.

Dasselbe kann auf …… erhöht werden. Für diesen Fall steht den Aktionären das Vorrecht zum Bezuge der neu auszugebenden Aktien nach Mabgabe ihres bisherigen Aktienbesitzes, jedoch nicht unter dem Nominalwerte zu.

Erst der von denselben innerhalb der vom Verwaltungsrat zur Geltendmachung dieses Vorrechtes bestimmten Frist nicht übernommene Teil der Aktien wird zur öffentlichen Subskription ausgelegt. Jede Erhöhung des Grundkapitals ist dem Handelsgerichte anzuzeigen.

§. Gleich bei der Subskription sind …………. % auf den subskribierten Aktienbetrag zu erlegen.

Die weiteren Einanhlungsraten bestimmt das Gründungskomité und nach erfolgter Konstituirung der Gesellschaft der Verwaltungsrat.

(Die weiteren Einzahlungsrater bestimmt der Verwaltungsrat).

Die Gesellschaft ist konstituirt, sobald das ………………… Grundkapital gezeichnet ist, .::..% hierauf eingezahlt sind und die handelsgerichtliche Registrierung erfolgt ist.

§. Vor Konstituirung der Gesellschaft werden die Geschäfte im Namen der Aktienzeichner von dem Gründungskomité unter den im Art. 211 H. G. normierten Haftung besorgt.

§. Nach Berichtigung von ………….. % werden den Zeichnern auf Namen lautende Interimsscheine, auf denen die weiteren Einzahlungen bestätigt werden, ausgefolgt. Diese werden nach Erlag des ganzen Aktienbetrages gegen Ausfolgung der Aktien eingezogen.

§. Ein Aktionär, welcher eine oder mehrere Einzahlungsraten zur bestimmten Zeit nicht leistet, ist zur Zahlung ……….. % tiger Verzugszinsen verpflichtet und wird, sobald derselbe vom Verwaltungsrat zur Einzahlung mindestens dreimal in den hiezu bestimmten öffentlichen Blättern (§ …), (mittelst besonderer Erlasse) das letztemal wenigstens 4 Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlubtermine fruchtlos aufgefordert worden ist, seiner Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der bereits geleisteten Teilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft (welche dem Reservefonde zufallen) für verlustig erklärt.

An die Stelle solcher für verfallen erklärten Interimsscheine werden neue ausgegeben.

§. Die Aktien lauten auf Namen und werden nach ihrer Nummer und ihrem Betrage, dann nach dem Namen, Wohnorte und Stande des Aktionärs in das Aktienbuch eingetragen.

Dieselben sind übertragbar. Jede Übertragung ist dem Verwaltungsrat unter Vorlage der Aktie und des Nachweises des Überganges behufs Eintragung in das Aktienbuch anzuzeigen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigentümer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuch verzeichnet sind.

Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§. So lange der Betrag der Aktien nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Aktionär durch üebertragung seines Anrechtes auf einen andern von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Eintragung des neuen Erwerbers an seiner Stelle in das Aktienbuch erfolgt ist. Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rückstan des für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch auf ein Jahr, vom Tage des Austrittes an gerechnet, subsidiarisch verhaftet.

§. Für in Verlust geratene Interimsscheine und Aktien werden, sobald selbe in gesetzlicher Weise amortisiert worden sind, neue ausgefolgt.

§. Jeder Aktionär ist verpflichtet, pr. Aktie ……….. Zentner gesunder, gut gereinigter, mindestens ………. % polarisirender Zuckerrübe (…………… Metzen Raps) in die gesellschaftliche Fabrik zu liefern.

Den Zeitpunkt der Ablieferung, sowie den pr. Zentner (Metzen) zu zahlenden Preis bestimmt der Verwaltungsrat.

Wer die Rübe (den Raps) zur bestimmten Zeit nicht abliefert, für den erkauft der Verwaitungsrat das entfallende Quantum Rübe (Raps) auf dessen Gefahr und Unkosten.

Ob für die Zufuhr der Rübe (des Rapses) eine Vergütung an die Aktionäre geleistet wird und eventuell in welchem Betrage, dann wieviel % bei der Ablieferung der Rübe (des Rapses) in Abrechnung gebracht werden, bestimmt der Verwaltungsrat. Den Aktionären, welche sich bis zum ………………… melden, werden auf jede Aktie ……………….. Pfund Rübensamen unentgeltlich verabfolgt.

§. Den Aktionären steht es frei, das auf ihre Aktien entfallende Rüben-(Raps-) Quantum durch die Fabriksverwaltung ankaufen zu lassen. Sie müssen jedoch die letztere hievon längstens im Monate …………. verständigen und gleichzeitig ……….. % des vorjährigen Rübenpreises (Rapspreises) zum Ankaufe der Rübe (des Rapses) erlegen. Der Rest mub bis längstens …..:: eingezahlt werden. (Den Zeitpunkt, bis zu welchem der Rest zu berichtigen ist, bestimmt der Verwaltungsrat).

Für diejenigen, welche das Geld zum Ankaufe der Rübe (des Rapses) nicht zur rechten Zeit erlegen, kauft selbe der Verwaltungsrat auf deren Kosten und Gefahr.

§. Jeder Aktionär erhält ein Buchel, in welches das Quantum der von ihm gelieferten Rübe (des von ihm gelieferten Rapses) oder der Betrag des erlegten Geldes eingetragen wird.

§. Wieviel Abfälle von einem Zentner der gelieferten Rübe (wieviel Öhlkuchen pr. Metzen des gelieferten Rapses) jeder Aktionär unentgeltlich erhalten wird, bestimmt der Verwaltungsrat.

Wer diese Abfälle (die Öhlkuchen) nicht abnehmen will, erhält den hiefür gelösten Geldbetrag. Die übrigen Abfälle werden zu Händen der Gesellschaftskasse veräubert.

§. Jeder Aktionär hat einen verhältnibmäbigen Anteil an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft, an deren Gewininn und Verlust. Derselbe haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem statutenmäbing zu leistenden Aktienbetrnge.

ORGANISATION DER GESELLSCHAFT

§. Die Gesellschaft besorgt ihre Angelegenheiten:

1. Durch die Generalversammlung.

2. Durch den Verwaltungsrat.

(3. Durch den Aufsichtsrat.)

l. VON DER GENERALVERSAMMLUNG.

§. Die ordentliche Generalversammlung ist vom Verwaltungsrat alljahrlirh einmal, spätestens im Monate ………………. einzuberufen. Auberordentliche Generalversammlungen sind vom Verwaltungsrat einzuberufen, sobald es dieser für notwendig hält, oder wenn dies ein oder mehrere Aktionäre unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, deren Aktienbesitz den ::.. Teil des Grundkapital repräsentiert. Im letzteren Falle hat die Einberufung binnen längstens :::…. Wochen zu erfolgen.

Die Einberufung einer jeden Generalversammlung ist wenigstens:::. Tage vorher in den öffentlichen Blättern (§……….) unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Programms, des Ortes und der Stunde des Beginnes zu verlautbaren. Anträge auf Erhöhung des Grundkapitals über die statutenmäbig festgesetzte Grenze (§…::.), auf Abänderung oder Statuten, auf eine die istatutenmäbige Grenze überschreitende Ausdehnung oder Einschränkung des Gegenstandes der Unternehmung, auf Fortsetzung der Gesellschaft über die statutenmäbige Dauer (§…..:..), oder auf deren Ablösung sind in das Programm ihrem wesentlichen Inhalte nach aufzunehmen. In das Programm sind auch jene Anträge von Aktionären aufzunehmen, welche wenigstens :::. Tage vor der Einberufung der Generalversammlung dem Verwaltungsrat überreicht worden sind.

Über Anträge, welche auf diese Weise nicht angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefabt werden; hievon ist jedoch der Beschlüsb über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer auberordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

§ In der Generalversammlung entfällt auf jede Aktie eine Stimme. (Der Besitz von je:::.. Aktien gibt das Recht auf eine Stimme.) Die Bevollmächtigung ist gestattet. (Doch kann Niemand im eigenen oder fremden Namen mehr als ………. Stimmen in seiner Person vereinigen). Frauen üben ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, Pflegbefohlene und juristische Personen durch ihre gesetzlichen, beziehungsweise statuarischen Vertreter aus, wenn diese auch nicht Aktionäre sind.

§. Die Generalversammlung ist beschlubfähig, sobald in derselben wenigstens …….. Aktionäre anwesend sind, welche im eigenen oder fremdien Namen … Stimmen repräsentieren. Sind nach Ablauf einer Stunde nach der zum Beginne festgesetzten Zeit die Versammelten nicht beschlubfähig, so hat eine neuerliche Einberufung der Generalversammlung mit Beibehaltung desselben Programmes stattzufinden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und die Zahl der von denselben vertretenen Stimmen giltige Beschlüsse fassen kann.

Die Abstimmung geschieht mündlich und es entscheidet (die Fälle des Art. 215 H. G. ausgenommen) die absolute Stimmenmehrheit. Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (Nur die Beschlüsse auf Erhöhung des Grundkapitals über die statutenmäbig festgesetzte Grenze (§……..), dann auf Änderung der Statuten und des Gegenstandes der Unternehmung, auf Fortsetzung der Gesellschaft über die statutenmäbige Dauer (§……….) und deren vorzeitige Auflösung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteilen der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen).

Die Wahlen erfolgen mittelst Stimmzettel (von denen jeder Aktionär beim Eintritte in die Generalversammlung so viele erhält, als er Stimmen abzugeben berechtigt ist).

Bei Wahlen entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Bei gleichen Stimmen tritt die engere Wahl ein und es entscheidet, falls auch hiebei Stimmengleichheit sich ergibt, das Los.

§. Den Vorsitz in der Generalversamlung führt der Obmann des Verwaltungsrates und in dessen Verhinderung der Stellvertreter.

Das aufzunehmende Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem von demselben bestimmten Protokollsführer und zwei von der Generalversammlung gewählten Aktionären zu fertigen, welche auch die Skrutatoren wählt.

§. Der Generalversammlung werden folgende Gegenstände zur Beschlubfassung vorbehalten:

1. Die Genehmigung der Jahresrechnungen, der Bilanz und der Vorschläge zur Gewinnverteilung.

2. Die Aufnahme von Darlehen (in der hohe von über :::….).

3. Die Erhöhung des Grundkapitals innerhalb der Grenzen des §..::..

4. Die Genehmigung von Auslagen, welche nach dem vom: Aufsichtsrat geprüften Voranschlag den Betrag von :::… übersteigen.

5. Die Ernennung und Entlassung des Direktors (Verwalters, Fabriksleiters) und die Bestimmung der Bezüge desselben.

6. Die Bewilligung von Remunerationen für die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsrates, dann die Beamten und Diener.

7. Die Wahl des Verwaltungs- (und Aufsichts-) Rates (sowie zweier Revisoren zur Prüfung der Jahresrechnungen und Bilanzen).

8. Die Änderung der Statuten und des Gegenstandes der Unternehmung.

9. Die Fortsetzung der Gesellschaft über die statutenmäbige Dauer (§…….:).

10. Die Auflösung der Gesellschaft und.

11. Die Beratung, eventuell Beschlubfassung über die von Aktionären gestellten Anträge (§:::.).

Die Beschlüsse zu 8 und 9 bedürfen zu ihrer Gültigteit der staatlichen Genehmigung.

§. Die ordentliche Generalversammlung wählt auf die Dauer von ………… Jahren (eines Jahres) in den Verwaltungsrat :….. und in den Aufsichtsrat auf die Dauer eines Jahres :::.. Mitglieder. Diese sind nach Ablauf ihrer Funktionsdauer wieder wählbar.

2. VOM VERWALTUNGSRAT

§. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer eines Jahres (auf seiner Funktionsdauer) den Obmann und dessen Stellvertreter.

Zu dessen Beschlubfähigkeit ist die Anwesenheit des Obmannes und seines Stellvertreters und von wenigstens ……… Mitgliedern notwendig. Der Verwaltungsrat fabt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verwaltungsrat versammelt sich über Einladung des Obmannes oder seines Stellvertreters so oft, als es notwendig ist (wenigstens aber :…….).

Dessen Einberufung hat auch binnen längstens ……… Tagen zu erfolgen, falls es ………. Mitglieder verlangen.

Das Sitzungsprotokoll ist von allen Anwesenden (vom Vorsitzenden und …:…. Mitgliedern des Verwaltungsrates) zu fertigen.

§. Der Verwaltungsrat ist der Vorstand der Gesellschaft im Sinne der Art. 227 bis 241. H. G. Als solchem obliegt demselben insbesondere:

1. Die Gesellschaft gerichtlich und auszergerichtlich zu vertreten.

2. Die Firma der Gesellschaft giltig in der Weise zu fertigen, dab unter die von wem immer geschriebene, oder mit einer Stampiglie vorgedruckte Firma kollektiv 2 (3) Mitglieder des Verwaltungsrates oder (Beisatz für Gesel-lschaften, deren Direktor (Fabriksleiter, Verwalter, Beamte) durch eine ihm erteilte und in das Handelsregister eingetragene Prokura zur Kollektiv-Fertigung der Firma ermächtigt ist) ein Mitglied (2 Mitglieder) des Verwaltungsrates und der Direktor (Fabtiksleiter, Verwalter, Beamte), falls dieser eine registrierte Kollektiv-Prokura besitzt, ihre Namensfertigung beisetzen. Der Prokurist hat seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen.

3. Die Einberufung der ordentlichen und auberordentlichen Generalver-sammlungen.

4. Die Verwaltung des gesammten Vermögens der Gesellschaft und dessen Evidenzhaltung, die üeberwachung der Geschäftsführung, insofern dieselbe den Bediensteten der Gesellschaft nach der denselben vom Verwal-tunsrat erteilten Instruktion obliegt.

5. Dafür zu sorgen; dab die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden.

6. Die Vorlage der Jahresrechnung, der Bilanz und der Vorschläge zur Gewinnverteilung nach erfolgter Prüfung durch den Aufsichtsrath an die ordentliche Generalversammlung.

7. Die Suspendirung des Direktors (Fabriksleiters, Verwalters), die Ernennung, Suspendirung und Entlassung der übrigen Bediensteten und die Bestimmung der Bezüge derselben.

8. Die Aufnahme von Darlehen (bis zur Höhe von ……..:…).

9. Der Beschlub über Auslagen, für welche nach dem vom Aufsichtsrat geprüften Voranschlag der Aufwand nicht mehr als ……. beträgt.

3. VOM AUFSICHTSRAT

§. (Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen für die Zeit ihrer Funktionsdauer aus ihrer Mitte den Präsidenten und Vizepräsidenten, welchen die Anberaumung der Sitzungen obliegt, so oft, als es notwendig ist und wenn es …………. Mitglieder des Aufsichtsrathes oder der Verwaltungsrat verlangt. Der Aufsichtsrat beschliebt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmungleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Aufsichtsrat ist beschlubfähig, sobald auber dem Präsidenten oder Vizepräsidenten wenigstens……………….. Mitglieder anwesend sind.

§. (Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskassa untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.

Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist).

§ (Den Mitgliedern des Verwaltungs-und Aufsichtsrates können von der General-Versammlung in Berücksichtigung einer länger andauernden Verwendung und ersprieszlichen Tätigkait im Interesse der Gesellschaft Remunerationen bewilligt werden.

Im Interesse der Gesellschaft gemachte baare Auslagen werden denselben vom Verwaltungsrat sogleich vergütet).

VON DER BILANZIRUNG, DEM RESERVEFONDE UND DER AUFLÖSUNG DER GESELISCHAFT.

§. Das Verwaltungsjahr beginnt, mit dem :::………………

Nach Schlub eines jeden Verwaltungsjahres wird die Bilanz nach Vorschrift des Gesetzes und kaufmännischem Gebrauche gezogen und zu diesem Zwecke eine allgemeine Inventur mit vollständigem Verzeichnis der Aktiven und Passiven aufgenommen. Der nach Abrechnung sämmtlicher Passiven, namentlich der fälligen Anlehen und Zinsen von Anlehen, dann der Verluste, und nach Abschreibung des bestimmten Betrages für Abnützung der Mobilien (und Immobilien) verbleibende üeberschub bildet den zur Verteilung gelangenden Gewinn.

Die (vom Aufsichtsrat) (von den von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Revisoren) geprüften Jahresrechnungen, die Bilanz und der Vorschlag über die Gewinnverteilung sind 8 Tage vor der Generalversammlung zur Einsichtsnahme für die Aktionäre aufzulegen.

§ Von dem Reingewinne werden vorerst :::..% zum Reservefonde gewidmet, dann die von der Generalversammlung allenfalls bewilligten Remunerationen in Abzug gebracht und der Überrest als Dividende unter die Aktionäre nach Mabgabe ihres Aktien-Besitzes verteilt.

§ Der Reservefond ist bestimmt, den Abgang zu decken, falls die Gesellschaft in einem Jahre Verluste erleiden sollte, welche das Erträgnisz übersteigen. Die Beiträge für den Reservefond hören auf, sobald derselbe die Höhe von………………. erreicht hat; sind ihm aber wieder zuzuwenden, wenn er unter diese Höhe sinkt.

Der Reservefond wird separat verrechnet und zu den statuarischen Geschäften der Gesellschaft verwendet.

§. Alle aus den gesellschaftlichen Verhältnissen entstandene Streitigkeiten werden durch das Schiedsgericht der Handels- und Gewerbekammer zu ::.. entschieden,

oder:

im ordentlichen Rechtswege ausgetragen,

oder:

durch ein Schiedsgericht endgiltig entschieden, welches aus 2 (4.) Schiedsrichtern und dem Obmanne besteht. Jene Partei, welche die Entscheidung einer Streitigkeit durch ein Schiedsgericht verlangt, hat hiermit zugleich einen (2) Schiedsrichter zu wählen und dem Gegenteile namhaft zu machen, der den zweiten (die 2 anderen) Schiedsrichter zu wählen hat. Tut er dies nicht binnen längstens …….. Tagen, so bestimmt die änder Partei auch den zweiten (die 2 anderen) Schiedsrichter. Die Schiedsrichter wählen den Obmann und wenn sie sich diesfalls nicht einigen können, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht nach Mabgabe der bestehenden Gesetze aus.

§. Die Gesellschaft kann sich auber dem im Art. 240 H. G. angegebenen Falle auch vor Ablauf der statutenmäbig (§ …………..) bestimmten Dauer auflösen.

Ein solcher Beschlub, sowie der auf Fortsetzung der Gesellschaft über diesen Zeitpunkt mub jedoch von der Generalversammlung ein Jahr früher gefaszt werden.

Im Falle der Auflösung wird das gesammte, nach Abschlag aller Passiven verbleibende Gesellschaftsvermögen unter die Aktionäre nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes verteilt.

Die Liquidation besorgt der Verwaltungsrath nach den Bestimmungen des Handelsgesetzes.

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