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К   ОГЛАВЛЕНИЮ

Aкционерные учреждения (корпорации, или привилегированные акциoнерные компании) по австрийскому проекту (175 — 119).

§ 15. Insoferne der Gegenstand des Unternehmens nach den gesetzlichen Vorschriften einer staatlichen Bewilligung (Konzession) bedarf und das Unternehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, bleiben auch die Gesellschaften, auf welche sich die Anordnungen dieses Gesetzes erstrecken, zum Zwecke der Betreibung eines solchen Unternehmens an die Erwirkung der staatlichen Bewilligung gebunden und der staatlichen Beaufsichtigung unterworfen.

Dessgleichen bleiben bei solchen Gesellschaften, wenn sie bereits bestehen, diejenigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge unberührt, welche sich auf die staatliche Bewilligung und Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens beziehen.

§ 16. Die staatliche Bewilligung ist insbesondere auch in Zukunft zur Ausgabe von Pfandbriefen, von Schuldverschreibungen, die auf Inhaber lauten, und von verzinslichen Kassenanweisungen, sowie zum Betriebe von Versicherungsgeschäften erforderlich.

Die Bewilligung zu diesen Unternehmen wird von dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien erteilt, und kann von demselben bei Nichteinhaltung der Bedingungen die Bewilligung jederzeit widerrufen werden.

§ 17. Der Betrieb der im § 16 bezeichneten Unternehmen ohne vorausgegangene staatliche Bewilligung ist von den politischen Behörden einzustellen, und von der politischen Landesbehörde mit Geldstrafen bis zu tausend Gulden, welche nötigenfalls wiederholt zu verhängen sind, zu ahnden.

Gegen Straferkenntnisse der politischen Landesbehörde kann binnen vier Wochen der Rekurs an das Ministerium des Innern ergriffen werden.

§ 18. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche die im § 16 bezeichneten Unternehmen betreiben, unterstehen in Ansehung dieses Geschäftsbetriebes einer besonderen staatlichen Aufsicht nach Mabgabe der bei Erteilung der Bewilligung festgesezten Be-dingungen.

Jeder solchen Gesellschaft kann zeitweise oder ständig ein Regierungs-kommissar beigegeben werden, welcher, ohne Einflubnahme auf die sonstige Gebarung der Gesellschaft, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen zu über wachen hat.

Zu diesem Ende ist er berechtigt, in der Gebarung der Gesellschaft, soweit dies zur Übung dieser Aufsicht erforderlich ist, Einsicht zu nehmen und den Verhandlungen, welche das konzessionierte Unternehmen betreffen, beizuwohnen, sowie die Ausführung von Beschlüssen, wodurch er die Konzessionsbedingungen verletzt erachtet, durch seine Einsprache zu hemmen.

Im Falle einer solchen Einsprache steht es der Gesellschaft frei, die Entscheidung der Regierung einzuholen.

Erfolgt binnen vierzehn Tagen nach ueberreichung der bezüglichen Eingabe keine Entscheidung, so verliert die Einsprache ihre hemmende Wirkung.

Die Bestellung des Regierungskommissars, sowie die Entscheidung im Falle einer Einsprache desselben steht dem nach Mabgabe des Gegenstandes des Unternehmens berufenen Ministerium zu, welches jedoch zu diesen Verfügungen auch die politische Landesbehörde, in deren Gebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, ermächtigen kann.

§ 19. Jede Gesellschaft dieser Art, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits besteht, hat im Falle einer Änderung des Gesellschaftsvertrages die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde über die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, welche als Bedingungen für den Betrieb des konzessionierten Unternehmens zu gelten haben, zu erwirken.

Zur Erteilung der oberwähnten Zustimmung und zur Ausfertigung der vorbezeichneten Urkunde ist das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien berufen.

Wenn eine solche Gesellschaft eine Abänderung ihres gegenwärtigen Gesellschaftsvertrages ohne Zustimmung der Regierung vornimmt, so kann der Betrieb des konzessionierten unternehmens eingestellt werden und finden die Straf bestimmungen des § 17 Anwendung.

§ 20. Die Bestimmungen der § 18 und 19 finden auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften

1. Zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen;

2) zum Betriebe von anderen konzessionspflichtigen Unternehmen, welche gesetzlich einer besonderen Aufsicht unterliegen; dann auf Gesel-lschaften,

3) welche eine staatliche Subvention oder Ertragsgarantie genieben, oder deren unternehmen auf einem Vertragsverhältnis mit dem Staate ruht;

4) welchen besondere Privilegien gewährt sind, insofern in den einschlägigen Gesetzen Bewilligungsurkunden oder Verträgen bezüglich staatlichen Aufsicht weitergehende Bestimmungen enthalten sind, hat es bei diesen seine Bewandtnis.

§ 21. Jene Eingaben, mittelst welchen die Gesellschaftsverträge und deren Änderungen, dann die Jahresrechnungen und Bilanzen der Kommandi-tgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften in Gemäbheit der Artikel 185 b und 239 a, des Handelsgesetzbuches, rücksichtlich in Gemäbheit des § 2 dieses Gesetzes, den politischen Behörden vorgelegt werden, sowie die Beilagen dieser Eingaben sind gebührenfrei.

§ 22. Durch dieses Gesetz werden das auf Grund des Gesetzes von 27 Dec. 1862 R. G. Bl. N 2 vom Jahre 1863, zwischen der Staatsverwaltung und der privilegierten österreichischen Nationalbank abgeschlossene üebereinkommen vom 3 Janua 1863, sowie die Statuten und das Reglement der privilegierten österreichischen Nationalbank nicht berührt.

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