+7 (905) 700-0886 

К   ОГЛАВЛЕНИЮ

Акционерные компании и акционерные товарищества, предприятие которых не считается торговым (Handelsgesellchaft), по австрийскому проекту (175 — 116):

§ 2. Die für die Commanditgesellschaften auf Aktien und Aktienge-sellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht, in den Artikeln 17, 18, 20, 21 und im I. Haup-tstücke des gegenwärtigen Gesetzes festgestellten oder wiedergegebenen Bes-timmungen des Handelsgesetzbuches haben mit den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Änderungen auch auf diejenigen Commanditgesel-lschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht, Anwendung zu finden.

§ 3. Für diese Gesellschaften hat an die Stelle des Handelsregisters ein bei jedem Handelsgerichte zu führendes besonderes Register (besonderes Gesellschafts-Register) zu treten.

Hinsichtlich der Einrichtung und Führung desselben, sowie hinsichtlich der Strafbestimirungen im Falle der Unterlassung der Anmeldungen zu demselben gelten die in Bezug auf das Handelsregister gegebenen Bestim-mungen.

§ 4. Im üebrigen wird durch die Eintragung in das besondere Gesel-lschafts-Register die Eigenschaft einer Handelsgesellschaft nicht erworben und die Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes nicht begründet.

§ 5. Den Büchern der Gesellschaft kommt, insofern sie nach Vorschrift des ersten Buches IV Titel des Handelsgesetzbuches geführt sind, zur Nachweisung der Forderung der Gesellschaft aus den ihr gesetzlich gestatteten Geschäften das den Handelsbüchern der Handelsgesellschaften eingeräumte Mab der Beweiskraft zu.

Die Bücher der Gesellschaft sind während zehn Jahren, von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Geschäftsbriefe, sowie in Ansehung der Inventare und Bilanzen.

§ 6. Die Aktien oder Aktienanteile sind, wenn sie auf einen Betrag von mindestens fünfzig Gulden, wenn sie auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens fünfundzwanzig Gulden zu stellen.

§ 7. Wenn über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei welcher der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht, der Konkurs eröffnet wird, so ist zugleich auch über das Privatvermögen eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters bei dem zuständigen Gerichte die Eröffnung des Konkurses von Amts wegen einzuleiten.

§ 8. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters hat die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer solchen Kommanditgesellschaft auf Aktien von Rechtswegen nicht zur Folge.

Die Gesellschaft hat in einem solchen Falle, gleichviel, ob sie fortbesteht oder in Liquidation tritt, an die Konkursmasse des Gesellschafters den Anteil desselben an dem Gesellschaftsvermögen nicht Abzug seines Anteiles au den Gesellschaftsschulden im Wege der Auseinandersetzung mit der Mas-severwaltung auszufolgen. In den Koncurs des Gesellschafters braucht sich die Gesellschaft zu diesem Behufe nicht einzulassen.

Eine solche Auseinandersetzung tritt auch in dem Falle ein, dab über das Gesellschaftsvermögen gleichfalls der Konkurs eröffnet wird.

§ 9. Die Gesellschaftsgläubiger können ihre Forderungen mit dem vollen Betrage gleichzeitig im Konkurs der persönlich haftenden Gesellschafter anmelden.

Soweit die Richtigkeit der Forderung im Konkurs der Gesellschaft festgestellt ist, kann dieselbe im Konkurs der Gesellschaft nicht weiter bestritten werden.

Die Priwatgläubiger des in Konkurs verfallenen Gesellschafters dagegen können im Gesellschaftskonkurs als Gläubiger nicht auftreten.

Добавить комментарий

Ваш адрес email не будет опубликован.

Если информация с сайта помогла вам, то лучшая благодарность сайту-это отзыв на Яндексе

Рубрики