Образец договора о слиянии (фузионировании) двух акционерных компаний (25 — 366):
Fusionsvertrag zwischen der Hessisch. Ludwigs- u. Taunusbahn-Ges.
Zwischen dem Verwaltungsrat der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn Gesellschaft und dem Verwaltungsrat der Taunus-Eisenbahn-Gesellschaft ist heute folgender Vertrag abgeschlossen worden:
1) Die Hessische Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft und die Taunus-Eisenbahn-Gesellscbaft vereinigen ihre Interessen durch Fusion der beiden Gesellschaften zu einer einzigen Gesellschaft in der Weise, dab die Aktionäre der Taunus-Eisenbahn-Gesellschaft für den Nominalbetrag ihrer seitherigen Aktien in die Hessisch Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft eintreten, die Taunusbahn-Gesellschaft aber als besondere Gesellschaft zu bestehen aufhört und deren Konzessionen, Aktiven und Passiven auf die Hessische Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft übergehen, beziehungsweise von dieser übernommen werden.
2) Die Aktionäre der Taunus-Eisenbahn-Gesellschaft haben in einem zu bestimmenden Präklusivtermin ihre Aktien der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft einzuliefern, um dagegen Aktien der Hessischen Ludwigsbahn in gleichem Nominalbetrag zu empfangen. Die Aktien müssen beiderseits mit den Kupons über die vollen Dividenden des Jahres 1871 versehen sein.
Da die Aktien der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft nunmehr auf fl. 350==Tlr. 200, die Aktien der Taunusbahn aber auf fl. 250 lauten, so erhalten die Besitzer der letzteren auf je sieben Taunusbahnaktien (==fl. 1750) fünf Ludwigsbahnaktien (==Tlr. 1000 oder fl. 1750), beziehungsweise für jede Taunusbahnaktie à fl. 250 — 5/7 Ludwigsbahnaktien von fl. 350 oder Tlr. 200. Für die überschiebenden, durch ganze Aktien der Ludwigsbahn nicht zu bedeckenden Teile erhalten die Taunusbahn Aktionäre Teilscheine von 1/7 Ludwigsbahnaktien (fl. 50), welche Teilscheine in einem besonderen Präklusivtermine von der Kasse der Ludwigsbahn in Partien von je sieben Stück gegen ganze Aktien einzutauschen oder einzeln bis zu 7 Stück zum Mittel-geldkours der Frankfurter und der Berliner Börse des jeweils vorhergehenden Tages einzulösen sind.
3) Die faktische übergabe der Aktiven und Passiven der Taunusbahn an die Hessische Ludwigsbahn und der Eintritt in deren konzessionen wird zu dem Zeitpunkte erfolgen, wo die Fusion durch den Eintritt der vorbehaltenen Genehmigungen und Ratifikationen definitiv geworden sein wird.
Dieser übergang der konzessionen, der Aktiven und Passiven wird auf den 1. Januar 1871 zurückbezogen, und es soll zur Vereinfachung aller Abrechnungen, zur Vermeidung aller Interessen-Verschiedenheiten so angesehen werden, als ob die Taunusbahn am l Januar 1871 bereits in den Besitz der Hessischen Ludwigsbahn übergegangen sei. Die Dividende der Taunusbahn 1871 ist nach denselben Normen festzusetzen wie seither.
Die Beamten der Taunusbahn gehen ohne Ausnahme in den Dienst der H. L. B. und unter Beibehaltung ihrer Stellungen und Aufrechthaltung aller bis zum heutigen Tage denselben gewährten Gehälter, Emolumente und Pensionsansprüche über. Betreffs derjenigen Oberbeamten, für deren Stellung sich in der Organisation der Hessischen L.-B.-Verwaltung eine analoge Stellung nicht vorfindet,- wird besonderes Abkommen getroffen.
5) Die H. L.-B. verpflichtet sich, stets einen Betriebsinspektor-für Angelegenheiten des Fahrdienstes-und eine Güterinspektor-für Angelegen-heiten des Güterdienstes-in Frankfurt n. M. zu stationieren.
6) Die Genehmigung der beiden G.-V., welche alsbald zu berufen sind, bleibt vorbehalten, ebenso die von jeder der beiden Verwaltungen separat nachzusuchende Genehmigung ihrer respektierten Regierungen.
Hierüber wurde gegenwärtiger Vertrag aufgenommen, doppelt ausgefertigt, nach Verlesung unterzeichnet und jedem Teil ein Exemplar zugestellt.
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